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   VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22   

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VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22 (https://dejure.org/2023,6699)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.02.2023 - 6 S 1332/22 (https://dejure.org/2023,6699)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Februar 2023 - 6 S 1332/22 (https://dejure.org/2023,6699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Auswahlverfahren zwischen untereinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen; Transparenz der Kriterien

  • vdai.de PDF

    Im Auswahlverfahren zwischen untereinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen ist mit Blick auf das Transparenzgebot und den Anspruch der Bewerber auf Chancengleichheit die Offenlegung solcher Auswahlkriterien geboten, die sich den Zielen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV § 26 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
    Auswahlverfahren zwischen untereinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen; Begriff "Casino" als Teil der Unternehmensbezeichnung oder Namensbestandteil einer Spielhalle

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22
    Die von ihr mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Es ist ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

    Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer durch Art. 12 und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfordert in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG jedenfalls in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs gegen die die Antragstellerin nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde Bestand haben wird, den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung, die eine Fortführung des Spielhallenbetriebs unter Ausschluss straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Konsequenzen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde sicherstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22
    Die von ihr mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

    Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer durch Art. 12 und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22
    Die von ihr mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22
    Es ist ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22
    Etwas anderes gilt jedoch mit Blick auf das Transparenzgebot und den Anspruch der Bewerber auf Chancengleichheit hinsichtlich solcher Auswahlkriterien, die nicht in dieser Weise determiniert und für die Bewerber vorhersehbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2022 - 6 S 1096/22 -, BA S. 7 f., n.v. sowie allgemein: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22 -, DVBl 2022, 1343 ; OVG NRW, Beschluss vom 16.08.2019° - 4 B 659/18 -, juris Rn. 55 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 1121/22

    Anforderungen bei gemeindlicher Bauplatzvergabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22
    Etwas anderes gilt jedoch mit Blick auf das Transparenzgebot und den Anspruch der Bewerber auf Chancengleichheit hinsichtlich solcher Auswahlkriterien, die nicht in dieser Weise determiniert und für die Bewerber vorhersehbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2022 - 6 S 1096/22 -, BA S. 7 f., n.v. sowie allgemein: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22 -, DVBl 2022, 1343 ; OVG NRW, Beschluss vom 16.08.2019° - 4 B 659/18 -, juris Rn. 55 ff.).
  • VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis; Auswahlentscheidung der Erlaubnisbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22
    Denn ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Baden-Württemberg aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2021 - 18 K 3337/21 -, juris Rn. 51 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 416/23

    Auswahlentscheidung nach

    aa) Die Antragsgegnerin durfte hier zwar grundsätzlich den Abstand der betroffenen Spielhallen von Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen als ein maßgebliches Auswahlkriterium heranziehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.02.2023 - 6 S 1332/22 -, GewArch 2023, 212 cc) Soweit die Antragstellerin die Außengestaltung der konkurrierenden Spielhalle beanstandet, kann diese ebenfalls auch unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 GlüStV, § 44 Abs. 1 LGlüG als weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2023 - 6 S 1332/22 -, GewArch 2023, 212 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2023 - 6 S 1625/23

    Ermessensabwägung zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander

    Der Senat hat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass die äußere Gestaltung konkurrierender Spielhallen auch unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 GlüStV als weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 27.02.2023 - 6 S 1332/22 -, VBlBW 2023, 474 ).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2023 - 11 ME 113/23

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Wie ausgeführt, ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung der hier in Rede stehende Zweifelsfrage, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NSpielhG auch auf ihre vor dem 1. Februar 2022 genehmigte Spielhalle Anwendung findet, erst "auf der Anklagebank" zu erleben (so i. E. auch VG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2023 - 1 B 53/23 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, Beschl. v. 28.3.2023 - 1 B 13/23 - V.n.b.; VG Lüneburg, Beschl. v. 30.3.2023 - 3 B 11/23 - juris Rn. 40; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 27.2.2023 - 6 S 1332/22 - juris Rn. 9; vgl. dazu auch Kuhla, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2022, § 123 Rn. 134 a; BVerfG, Beschl. v. 16.7.2015 - 1 BvR 1014/13 - juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 4.4.2012 - 8 ME 49/12 - juris Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2023 - 8 B 353/23

    Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Februar 2023 - 6 S 1332/22 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 113; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Aug.
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